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Pensionsreform 2000
Pensionsabschläge im Dauerrecht
Anhebung des Pensionsalters bei vorzeitigen Alterspensionen | Pensionsabschläge im Übergangsrecht

»Pensionsreform 2000« | Die Verschlechterungen im Pensionsrecht konkret

Mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2000 (SRÄG 2000) und dem schon vorher beschlossenen Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 (SVÄG) wurden die Maßnahmen der so genannten »Pensionsreform 2000« beschlossen. Kernpunkte sind eine überfallsartige Anhebung des Pensionsalters, der Wegfall der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und eine Verschärfung der Abschläge bei der vorzeitigen Alterspension.

Die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer haben sich strikt gegen die Pensionspläne der Bundesregierung ausgesprochen, im Wesentlichen aus drei Gründen:

1. Die von der Regierung geplanten, zum Teil dramatischen Verschlechterungen im Pensionsrecht sind eine grobe Missachtung des verfassungsrechtlich garantierten Vertrauensschutzes (überfallsartige Anhebung des Pensionsalters beginnend ab dem 1. 10. 2000, Wegfall der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und Reduktion der Witwen-/Witwerpensionen auf bis zu 0 Prozent etc.).

2. Die Bundesregierung geht von der Fehleinschätzung aus, dass es in der Entscheidungsfreiheit der Betroffenen liegt, ob sie über die derzeitigen Pensionsaltersgrenzen hinaus im Erwerbsleben bleiben oder ob sie es vorziehen, mit Erreichung dieser Altersgrenze in Pension zu gehen. Die Realität sieht leider anders aus: Aktive Arbeitnehmer haben in sehr vielen Fällen bereits Jahre vor Erreichung des (Früh-)Pensionsalters am Arbeitsmarkt keine Chance mehr. Über 50 Prozent aller Pensionseintritte erfolgen nicht unmittelbar im Anschluss an Erwerbsarbeit, sondern nach Arbeitslosigkeit, Krankenstand etc.

Das nunmehr auch im Rahmen des SRÄG getroffene Maßnahmenpaket für ältere Arbeitnehmer ist ungeeignet, hier Abhilfe zu schaffen. Das Paket der Bundesregierung ist viel zu eng gefasst und kommt darüber hinaus viel zu spät, um jenen zu helfen, die bereits knapp vor Erreichung des Pensionsalters stehen. Sie sind zu einem Gutteil bereits arbeitslos bzw. aus gesundheitlichen Gründen nur mehr beschränkt arbeitsfähig (siehe Kasten »Arbeitslosenversicherungs- und arbeitsrechtliche Begleitmaßnahmen«).

3. Die Bundesregierung gab vor, bei den Pensionen 15 Milliarden als Beitrag zur Konsolidierung des Staatshaushaltes einsparen zu müssen. Parallel zu den Pensionskürzungen werden allerdings Kostenentlastungen zu Gunsten von Unternehmen und Landwirtschaft im Ausmaß von 20 Milliarden Schilling und neue Sozialleistungen wie das Karenzgeld für alle ohne Einkommensgrenzen angekündigt. Hier wird nicht der Staatshaushalt konsolidiert, sondern gezielt umverteilt.

Letztlich: Auch die immer wieder von der Bundesregierung ins Treffen geführte Begründung einer Sicherung der langfristigen Finanzierbarkeit der Pensionen kann wenig überzeugen. Wesentliche Ansätze für eine dauerhafte Sicherung der Pensionen sind vernachlässigt worden. So wurden die von ÖGB und AK vorgebrachten Alternativen (Maßnahmenpaket zur Ermöglichung eines längeren Verbleibs im Erwerbsleben, gerechter Beitragsanteil auch für Selbständige und Bauern, kostendeckende Finanzierung der Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung etc.) von der Bundesregierung niemals ernsthaft aufgegriffen.

Die Maßnahmen im Einzelnen:

1. Anhebung des Pensionsalters bei vorzeitigen Alterspensionen
Das Anfallsalter für die vorzeitigen Alterspensionen1) (derzeit 55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer) wird, beginnend mit 1. Oktober 2000, jedes viertel Jahr für Personen, die in diesem Vierteljahr das derzeitige Anfallsalter erreichen, um zwei Monate erhöht, so dass im Dauerrecht ein Anfallsalter von 56,5 Jahren für Frauen und 61,5 Jahren für Männer erreicht wird (siehe Tabelle 1).

2. Verschärfung der Abschläge bei Pensionsantritt vor dem 60./65. Lebensjahr
Der Pensionsabschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Pension wird von derzeit 2 Prozent- auf 3 Prozentpunkte erhöht (siehe Tabelle »Pensionsabschläge im Dauerrecht«).

Höchstens darf der Abschlag 10,5 Prozentpunkte oder 15 Prozent der Pension betragen. Der Abschlag tritt parallel mit der Erhöhung des Anfallsalters stufenweise in Kraft (siehe Tabelle Pensionsabschläge im Übergangsrecht«).

Personen, die erst nach Erreichung des Regelpensionsalters 60 (Frauen) bzw. 65 (Männer) in Pension gehen, erhalten in Zukunft pro Jahr des späteren Pensionsantrittes 4 Prozent Bonus. Bisher gab es je nach Alter Bonifikationen zwischen 2 und 5 Prozent. Wurden bereits 80 Prozent erreicht, so beträgt der Bonus auch in Zukunft nur 2 Prozent pro Jahr. Maximal können mit dem Bonus 90 Prozent der Bemessungsgrundlage als Pensionsanspruch erreicht werden.

3. Befristete Ausnahmeregelung für 55-jährige Frauen mit 40 Beitragsjahren und 60-jährige Männer mit 45 Beitragsjahren
Für männliche Versicherte mit 45 Beitragsjahren, für weibliche Versicherte mit 40 Beitragsjahren wird weder die Verschärfung des Abschlags noch die Hinaufsetzung des Pensionsanfallsalters wirksam. Kindererziehungszeiten sind dabei bis zu 5 Jahre, Präsenzdienst (Zivildienst) bis zu 12 Monate zu berücksichtigen. Die Ausnahmeregelung kommt allerdings entgegen ursprünglichen Ankündigungen nur für Personen zum Tragen, die vor dem 1. Oktober 1950 (Frauen) bzw. vor dem 1. Oktober 1945 (Männer) geboren wurden. Für später Geborene gelten diese Regelungen nicht.

4. Härtefonds und Härteklausel
Die Pensionsversicherungsträger werden für die Jahre 2001 und 2002 ermächtigt, zum Ausgleich von besonderen Härten, die durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters entstehen, auf Antrag Unterstützungen vorzusehen (Härtefonds). Die Mittel des Unterstützungsfonds der Pensionsversicherungsträger werden dazu auf 250 Millionen Schilling aufgestockt. Kriterien für die finanziellen Zuwendungen des Härtefonds fehlen derzeit. Als Höchstgrenze gilt jedenfalls die fiktive Pension, was schon klarmacht, dass die Pensionsverschlechterungen gegenüber dem alten Recht durch den Härtefonds nicht einmal ansatzweise ausgeglichen werden können.

Für Versicherte, die nach bisheriger Rechtslage Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer mit Stichtag zwischen 1. Oktober 2000 und 1. Februar 2001 hätten und deren Arbeitsverhältnis nachweislich bis zum 30. Juni 2000 zu einem Termin zwischen dem 31. August 2000 und dem 31. Dezember 2000 wegen Inanspruchnahme der Pension gelöst wurde, bleibt das bisherige Antrittsalter und die bisherigen Abschläge erhalten (Härteklausel).

Darüber hinaus ist zu beachten: In der Praxis bestehen in manchen Unternehmen Vorruhestandsmodelle in Form von Sozialplänen, die vor dem Hintergrund eines Frühpensionsalters von 55/60 entstanden sind. Die in diesem Zusammenhang mit der »Pensionsrechtsreform 2000« entstehenden Probleme beantwortet der Gesetzgeber allerdings nicht. Für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt es keinerlei rechtliche Hilfe bei etwaigen Nachverhandlungen auf betrieblicher Ebene.

Die überfallsartige Anhebung des Pensionsalters, Wegfall der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, Reduktion der Hinterbliebenenpension etc. bringt eine dramatische Verschlechterung im Pensionsrecht für Arbeitnehmer

5. Anhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
Bisher konnte die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit von Frauen ab dem 55. bzw. Männern ab dem 57. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Bereits mit dem »Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000« (SVÄG 2000) vom Juni ist diese vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit seit 1. Juli 2000 abgeschafft. Negativ betroffen sind damit bekanntermaßen Tausende gesundheitlich beeinträchtigte Arbeitnehmer, in der Mehrzahl Hilfsarbeiter.

Parallel zur Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit wird eine Ergänzungsbestimmung zur allgemeinen Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension eingeführt. Personen, die 57 Jahre alt sind, gelten als berufsunfähig bzw. invalid, wenn sie nicht mehr im Stande sind, einer Tätigkeit, die er (sie) in den letzten 10 Jahren ausgeübt hat, nachzugehen. Ausgenommen von dieser Pensionsart sind allerdings Personen, denen im konkreten Fall noch eine Änderung dieser Tätigkeit zugemutet werden kann.2)

Nach der Neuregelung sind rückwirkend alle nach dem 23. Mai und vor dem 2. Juni 2000 gestellten Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen, wenn die Antragstellerinnen und Antragsteller noch nicht das 57. Lebensjahr vollendet haben.3)

Alle eingebrachten Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, die nach dem 23. 5. 2000 gestellt wurden, sind bereits als Anträge auf Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension im Sinne der oben beschriebenen neuen Bestimmungen zu werten.

6. Kürzungen bei Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen
Während der Diskussion um die Pensionen in den letzten Monaten wurde von Regierungspolitikern immer wieder ausgeschlossen, dass es auch zu Verschlechterungen bei den »allgemeinen Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen« kommt. Entgegen diesen Ankündigungen gibt es allerdings auch hier Kürzungen.

Nach bisherigem Recht gibt es bei der Berechnung der Höhe der Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen, die nicht mehr als 60 Prozent der Bemessungsgrundlage betragen, ein »Auffangnetz«. Sie werden nicht nach der allgemeinen Pensionsberechnung berechnet, also 2 Prozent Steigerungsbetrag pro Versicherungsjahr und Abschlag, sondern günstiger, mit 1,8 Prozent Steigerungsbetrag pro Versicherungsjahr, aber ohne Abschlag. Diese günstigere Pensionsberechnungsart mit 1,8 Prozent Steigerungsbetrag wird nunmehr beseitigt, was im Vergleich zum alten Recht zu mehreren Tausend Schilling weniger Pension pro Jahr führen kann.

Im Rahmen von Übergangsbestimmungen wird der Wert von 1,8 Prozent 2001 auf 1,78 Prozent, 2002 auf 1,76 Prozent, 2003 auf 1,74 Prozent und 2004 auf 1,72 Prozent reduziert. Ab 2005 kommt dann auch bei Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen nur noch die allgemeine Pensionsberechnungsformel zur Anwendung.

7. Kürzungen bei Witwen-/Witwerpensionen
Derzeit beträgt die Witwen-/Witwerpension mindestens 40 Prozent und höchstens 60 Prozent des/der Verstorbenen. Ab 1. Oktober 2000 wird eine Spreizung zwischen 0 Prozent und 60 Prozent der Pension des/der verstorbenen Ehegatten/-gattin eingeführt. Andererseits wird der Schutzbetrag von derzeit 16.936 auf 20.000 Schilling angehoben. Ist bei einer Hinterbliebenenpension unter 60 Prozent das Einkommen des Überlebenden somit unter 20.000 Schilling, wird die Hinterbliebenenpension bis auf 60 Prozent, höchstens jedoch bis zu 20.000 Schilling, erhöht. Die neue Regelung hat konkret folgende Auswirkungen:

Ist die Bemessungsgrundlage des/der Verstorbenen um die Hälfte höher als die Bemessungsgrundlage des/der Überlebenden, soll die Hinterbliebenenpension zukünftig 55 Prozent (bisher 60 Prozent) betragen.

Hat die/der Überlebende die zweifache Bemessungsgrundlage des/der Verstorbenen, soll die Hinterbliebenenpension 10 Prozent (bisher 40 Prozent) betragen, sind beide Bemessungsgrundlagen gleich hoch, soll die zukünftige Hinterbliebenenpension 40 Prozent (bisher 52 Prozent) betragen.

8. Pensionsanpassung
Während im Regierungsprogramm der Bundesregierung als Ziel der Pensionsanpassung Wertsicherung angesprochen war, bleibt es jetzt beim gegenwärtigen System der so genannten »Nettoanpassung«. Kommt der errechnete Anpassungsfaktor in einzelnen Jahren unter dem Verbraucherpreisindex zu liegen, wird für den Inflationsverlust ein Wertausgleich in Form einer Einmalzahlung gewährt.4) Die Höhe wird dabei politisch durch Verhandlungen zwischen Seniorenvertretern und Bundesregierung festgelegt.

9. Aufhebung der Ruhensbestimmungen
Geht der Bezieher (die Bezieherin) einer Alterspension einer Erwerbstätigkeit nach und übersteigt das Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit 8312 Schilling monatlich und hat der Pensionist/die Pensionistin weniger als 35 Beitragsjahre erworben, so wird die Alterspension derzeit bloß als Teilpension in der Höhe von mindestens 85 Prozent der sonst gebührenden Alterspension ausgezahlt. Diese Bestimmung wird nunmehr ersatzlos gestrichen.

Mit Klagen beim Verfassungsgerichtshof wird die nächste Runde eingeläutet:

Am 5. Juli des Jahres hat das Plenum des Nationalrats mit den Stimmen der Abgeordneten der Regierungsparteien die »Pensionsreform 2000« beschlossen. Menschen, die seit Jahrzehnten gearbeitet und Beiträge in die Pensionsversicherung einbezahlt haben, werden plötzlich mit einer massiven Verschlechterung ihrer Rechtsposition konfrontiert und in sehr vielen Fällen in die Altersarbeitslosigkeit abgedrängt.

Wie schon die vielen Diskussionen um die Pensionsmaßnahmen 2000 gezeigt haben, werden vor allem auch die Arbeiterinnen und Arbeitnehmer schwer betroffen sein. Gerade bei dieser Gruppe gibt es besondere soziale Risiken und oft ein Zusammentreffen von unsicheren Arbeitsplätzen und krankheitsbedingten Problemen.

Aus unserer Sicht verletzt diese »Pensionsreform« die Kriterien des Vertrauensschutzes und damit die Planbarkeit für die Menschen in der Alterssicherung. Damit ist die nächste Runde beim Verfassungsgerichtshof bereits eingeläutet.

1) vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer, bei Arbeitslosigkeit sowie für die Gleitpension
2) Vor allem auch diese nicht gerade klare Gesetzesbestimmung macht klar, dass es gegenüber dem alten Recht zu deutlichen Einschränkungen beim so genannten Tätigkeitsschutz kommt.
3) Auch diese rückwirkend getroffenen Bestimmungen bezüglich Anträgen auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit sind verfassungsrechtlich äußerst bedenklich!Die überfallsartige Anhebung des Pensionsalters, Wegfall der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, Reduktion der Hinterbliebenenpensionen etc. bringt eine dramatische Verschlechterung im Pensionsrecht für Arbeitnehmer
4) Die bisher vorgesehenen Bandbreiten bei der Pensionsanpassung entfallen.

Arbeitslosenversicherungs- und arbeitsrechtliche Begleitmaßnahmen

Arbeitslosengeld
Die längst mögliche Bezugsdauer von Arbeitslosengeld (derzeit 52 Wochen) soll vorübergehend auf 78 Wochen angehoben werden. Die neue Regelung soll zwischen 1. Juli 2000 und dem 31. Dezember 2002 für Versicherte, die knapp vor Pensionsantritt arbeitslos werden, gelten.

Bildungskarenz
Während der Bildungskarenz erhält ein Arbeitnehmer (eine Arbeitnehmerin) derzeit Weiterbildungsgeld in der Höhe des Karenzgeldes. Ab 1. Oktober 2000 sollen Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen) ab 45 Weiterbildungsgeld in der Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes erhalten. Auch diese Maßnahme ist befristet bis 31. Dezember 2003.

Altersteilzeit
Altersteilzeitgeld soll zukünftig auch ohne Einstellung einer Ersatzkraft gewährt werden können. Die Arbeitszeitverringerung soll nicht mehr starr 50 Prozent betragen müssen, sondern innerhalb einer Bandbreite von 40 Prozent bis 60 Prozent der Normalarbeitszeit liegen (z. B. bei 40-Stunden-Woche 16 bis 24 Stunden). Die neuen Regelungen sollen für Vereinbarungen gelten, deren Laufzeit nach dem 30. September 2000 beginnt.

Bonus-Malus
Der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung soll bei Einstellung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, zur Gänze entfallen. Der bestehende Malus (Verpflichtung zur Zahlung eines einmaligen Arbeitslosenversicherungsbeitrags bei Freisetzung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben) soll angehoben werden. Die neue Bonus-Malus-Regelung soll ab 1. Oktober 2000 gelten.

Frühanzeige
Beabsichtigt ein Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer (eine Arbeitnehmerin), der über 50 ist und bereits 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist, zu kündigen, muss er dies dem AMS spätestens am Tag der Kündigung anzeigen. Dadurch soll das Arbeitsmarktservice Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung im bisherigen oder in einem anderen Betrieb prüfen können. (Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht bleibt in den meisten Fällen sanktionslos.) Auch diese Regelung ist befristet bis 2002.

Ersatzzeiten bei Ausschluss von Leistungsbezug
Gebührt wegen Anrechnung des Partnereinkommens keine Notstandshilfe, so sollen diese Zeiten für Männer der Jahrgänge 1940 bis 1942 und für Frauen der Jahrgänge 1945 bis 1947 trotzdem als Ersatzzeiten zur Pensionsversicherung angerechnet werden.

Rahmenfristerstreckung
Bauern und Selbständige, die einmal in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, sollen Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhalten, wenn sie die selbständige Tätigkeit (unter Umständen Jahrzehnte später) wieder aufgeben.

Kündigungsanfechtung von älteren Arbeitnehmern (Arbeitnehmerinnen)
Nunmehr soll auch ein Arbeitnehmer (eine Arbeitnehmerin) in einem nicht betriebsratspflichtigen Unternehmen (unter 5 Beschäftigte) die Möglichkeit haben, eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anzufechten. Dieses Recht steht jedoch nur Männern der Jahrgänge 1935 bis 1942 und Frauen der Jahrgänge 1940 bis 1947 zu. Die neue Regelung trat mit 1. Juli in Kraft.

(Zusammengestellt von Bernhard Achitz, Leiter des Referats für Sozialpolitik im ÖGB)

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