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Wien/Genf | Ratifiziert ILO-Arbeitsschutz-Doktrin!

INTERNATIONALES

Der ÖGB moniert: Eine systematische Aufzeichnung von Berufskrankheiten würde für Arbeitnehmer eine deutliche Verbesserung bringen. Die Liste der Berufskrankheiten muss erweitert werden.

Der ÖGB fordert die Ratifizierung des Übereinkommens 155 der ILO (International Labour Organisation) über »Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt«. »Dieses Übereinkommen wurde von Ländern wie Schweden, Finnland und Dänemark unterzeichnet, unverständlicherweise aber nicht von Österreich, obwohl der Inhalt des Übereinkommens durch das ArbeitnehmerInnenschutzrecht in Österreich praktisch umgesetzt ist«, so Richard Leutner, Leitender Sekretär des ÖGB. Das Protokoll zu diesem Übereinkommen sieht unter anderem eine Aufzeichnung des Arbeitgebers über Berufskrankheiten und Verdachtsfälle auf Berufskrankheiten vor.

Nach derzeitiger österreichischer Rechtslage müssen vom Arbeitgeber aber nur Arbeitsunfälle und Beinaheunfälle aufgezeichnet werden.

Leutner: »Eine systematische Aufzeichnung von Berufskrankheiten würde für Arbeitnehmer eine deutliche Verbesserung bringen.«

Dies würde auch die Tätigkeit der Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte im Betrieb erleichtern und effektiver machen, da für gefährdete Beschäftigtengruppen zeitgerecht geeignete präventive Maßnahmen vorgesehen werden könnten. Daher wäre das Protokoll der ILO eine sinnvolle und notwendige Ergänzung zum ArbeitnehmerInnenschutzrecht in Österreich.

Der ÖGB verlangt weiters eine Erweiterung der Liste der Berufskrankheiten, entsprechend der ILO-Empfehlung 194, die eine Berücksichtigung von berufsbedingten Muskel- und Skeletterkrankungen vorsieht. In den vergangenen Jahren ist es gelungen, die Anzahl der Arbeitsunfälle in Österreich signifikant zu verringern. Anders hingegen zeigt sich die Situation bei arbeitsbedingten Erkrankungen. »Europaweit haben besonders berufsbedingte Muskel- und Skeletterkrankungen in den vergangenen Jahren dramatisch zugenommen«, so Leutner: Es sei höchste Zeit, dass Österreich sich dieses Problems annimmt.

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(C) AK und ÖGB

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