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Betriebsräte aufgepasst

Wirtschaft&Arbeitsmarkt

Durch die Novelle des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und des Arbeitsruhegesetzes (ARG) gelten ab 1. 1. 2008 zahlreiche Änderungen im Arbeitsgesetz.

Zahlreiche Änderungen gibt es im kommenden Jahr im Bereich Arbeitsrecht. So kann im Kollektivvertrag die tägliche Normalarbeitszeit von bisher neun auf zehn Stunden erhöht werden. Ohne KV ist der zehnstündige Normalarbeitstag nur bei Gleitzeitregelung erlaubt. Oder dann, wenn die gesamte Arbeitszeit auf vier Tage in der Woche aufgeteilt wird und die übrigen drei Tage arbeitsfrei sind.
Bei Schichtarbeit kann per Kollektivvertrag eine tägliche Normalarbeitszeit von zwölf Stunden erlaubt werden, vorausgesetzt ein arbeitsmedizinisches Gutachten bestätigt die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Tätigkeit. Bei nicht durchgängiger mehrschichtiger Arbeitsweise kann der Beginn der Wochenendruhe bis Samstag 24 Uhr hinausgeschoben werden. Dadurch wird am Samstag eine Spätschicht möglich.
Überstunden bzw. Höchstarbeitszeit
Per Betriebsvereinbarung können zusätzliche Überstunden zugelassen werden: Gesamtarbeitszeiten bis zu zwölf Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche werden so ermöglicht. Und dies während 24 Wochen je Kalenderjahr, (bisher zwölf Wochen).
Nach acht Wochen ist eine zweiwöchige Pause einzulegen, in der nur die sonst zulässigen Überstunden verrichtet werden dürfen. Solche Betriebsvereinbarungen sind der Gewerkschaft und dem Arbeitsinspektorat zu melden.
Überstunden dieser Art sind auch in betriebsratslosen Betrieben mit schriftlicher Einzelvereinbarung möglich, sofern die Unbedenklichkeit arbeitsmedizinisch festgestellt werden konnte. Theoretisch können Arbeitnehmende solche Überstunden ablehnen ohne dadurch benachteiligt zu werden.
Teilzeitarbeit 
Teilzeitbeschäftigten gebührt ein 25-prozentiger Zuschlag für Mehrarbeit, wenn sie nicht in einem dreimonatigen Zeitraum ausgeglichen wird. Bei gleitender Arbeitszeit gilt die vereinbarte Gleitzeitperiode als Ausgleichszeitraum.
Der Zuschlag wird nicht ausbezahlt, wenn die geleistete Mehrarbeit innerhalb des laufenden Quartals durch Zeitausgleich abgegolten wird. Allerdings muss ein Zeitausgleichkonsum einvernehmlich vereinbart werden. Beachtet werden muss auch, dass die kollektivvertragliche Mehrarbeit immer zuschlagsfrei ist. Es ist nur die darüber hinaus geleistete Arbeitszeit zuschlagspflichtig.
Ein Beispiel: Der Kollektivvertrag für Handelsangestellte sieht eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden und zuschlagsfreien 1,5 Stunden vor. Zuschläge gibt es erst für Leistungen darüber hinaus.
Zwölf-Stunden-Schichten waren bisher nur am Wochenende und in Verbindung mit einem Schichtwechsel erlaubt. Nun ist die Ausdehnung des Schichtbetriebs auf zwölf Stunden auch unter der Woche durch die Kollektivvertragsparteien möglich. Voraussetzung ist die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit.
Gleitzeit
Nunmehr kann ein Zehn-Stunden-Tag mit Gleitzeit im Rahmen von schriftlichen Einzelvereinbarungen oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Bisher war dies nur per KV möglich. Die Betriebsvereinbarung muss Folgendes enthalten: Dauer der Gleitzeitperiode, Gleitzeitrahmen, das Höchstmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode sowie die Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit. Betriebsvereinbarungen sind in Unternehmen mit Betriebsräten möglich. Ansonsten muss mit jedem einzelnen Arbeitnehmer eine schriftliche Gleitzeitvereinbarung geschlossen werden.
Einarbeitung von Feiertagen
In Zukunft ist für das Einarbeiten von arbeitsfreien Feiertagen und anderen freien Tagen in Zusammenhang mit den Feiertagen ein Zeitraum von 13 Wochen vorgesehen. Bisher waren es sieben Wochen. Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Kontrolliert werden sie vom Arbeitsinspektorat. Für Verstöße gegen Arbeitszeitgrenzen oder Ruhezeiten beträgt der Strafrahmen nunmehr 72 bis 1.815 Euro. Für besonders gravierende Rechtsverletzungen sind Strafen von 218 bis 3.600 Euro vorgesehen.
Fehlende Aufzeichungen
Bisher galt das Nichtführen von Arbeitszeitaufzeichnungen als eine einzige Übertretung und wurde mit 20 bis 436 Euro bestraft. Jetzt zählen hier alle einzelnen ArbeitnehmerInnen. Hat ein Arbeitgeber 100 MitarbeiterInnen und führt für keine/n von ihnen Arbeitszeitaufzeichnungen, so hat er 100 Übertretungen begangen. Außerdem verfallen in diesem Fall die Fristen für die Geltendmachung von Lohnansprüchen nicht.  
Gabriele Müller


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