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Verstärkereffekt

Schwerpunkt

Der private Verband ÖGB und die gesetzlich eingerichtete Selbstverwaltung AK vertreten gemeinsam die Interessen der Beschäftigten.

Die Arbeiterkammern werden mit den Gewerkschaften und den Betriebsräten zusammen einen bedeutsamen demokratisch organisierten wirtschaftlichen Block bilden«, erhoffte sich Anton Hueber, der Sekretär der sozialdemokratischen Gewerkschaftskommission, 1920 von der Errichtung der Arbeiterkammer. Und das erwies sich auch als der große Vorteil, der durch das Miteinander von freiwilliger und gesetzlicher Interessenvertretung für ArbeitnehmerInnen erreicht werden konnte.

Unterschiedliche Rechtsgrundlagen
Was für Unternehmen und freie Berufe kaum in Zweifel gezogen wird, gilt auch für die Vertretung von ArbeitnehmerInneninteressen: Ein erfolgreiches Zusammenwirken von freiwilliger und gesetzlicher Interessenvertretung ist möglich und verstärkt das Gewicht gegenüber dem Staat und den Verhandlungspartnern in der Wirtschaft. Gerade die Unterschiedlichkeit von privaten Verbänden und Selbstverwaltungskörpern bewirkt, dass nicht Doppelgleisigkeit, sondern ein »Verstärkereffekt« erreicht wird: In privaten Verbänden - wie politischen Parteien, dem ÖGB oder der Industriellenvereinigung - schließen sich BürgerInnen eines Landes mit gemeinsamen Interessen freiwillig zusammen. Ihre Rechtsgrundlage ist die Vereinsfreiheit, die in unserer demokratischen Verfassung als Grundrecht verankert ist. In Selbstverwaltungskörpern (wie Gemeinden, Kammern oder Sozialversicherungsträgern) sind alle BürgerInnen zusammengefasst, die ihnen der Staat entsprechend ihren Aufgaben zuordnet.

Aus einem privaten Verband kann man austreten, wenn man sich nicht mehr mit dessen Zielen identifiziert. Einem gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper gehört man dagegen so lange an, solang man die Voraussetzungen dafür erfüllt - also zum Beispiel in der Gemeinde X lebt oder ArbeitnehmerIn ist.

Gemeinsame Interessen
Mit welchem Ziel sich BürgerInnen in privaten Verbänden zusammenschließen, ist allein ihre freie Entscheidung; der Staat darf sich nicht einmischen. Es besteht nur die Verpflichtung, das Gemeinwohl gemäß den Gesetzen zu respektieren. Der Staat hat nur öffentliche Interessen zu verfolgen. Seine Aufgabe ist es, das Gemeinwohl zu verwirklichen, das gilt auch für die von ihm eingerichteten Selbstverwaltungskörper. Sie haben die Aufgabe, »die möglicherweise widerstreitenden Interessen ihrer Mitglieder im internen Bereich aufeinander abzustimmen und nach außen hin in allen Angelegenheiten eine gemeinsame Stellungnahme zu beziehen« (Karl Korinek, der frühere Präsident des Verfassungsgerichtshofs). Es sind diese gemeinsamen Interessen, die sie gegenüber dem Staat und anderen Interessengruppen zu vertreten haben. Der Österreichische Gewerkschaftsbund und seine Gewerkschaften einerseits und die Arbeiterkammern andererseits haben nicht nur unterschiedliche Rechtsgrundlagen und damit verschiedene Aufgabenschwerpunkte, ihnen stehen auch unterschiedliche Mittel für die Durchsetzung von ArbeitnehmerInneninteressen zur Verfügung.

Ferdinand Hanusch, Gewerkschafter, Sozialminister und dann erster Direktor der AK in Wien, formulierte die Aufgabenteilung 1920: »Die Kammern können und werden die Gewerkschaften nicht ersetzen, das ist nicht ihre Aufgabe; was sie aber können ist, den Gewerkschaften das geistige Rüstzeug für den täglichen Kampf zu schaffen, wie es die Handels- und Gewerbekammern für die Unternehmerklasse besorgen.« Diese Aufgabenteilung ist unverändert aktuell.

Karl Maisel, Sozialminister von 1945 bis 1956 und dann bis 1964 AK-Präsident machte außerdem auf die unterschiedlichen Spielräume der beiden ArbeitnehmerInnenorganisationen aufmerksam: »Als gesetzlich festgelegte Interessenvertretungen haben sie (die Arbeiterkammern) weder die Befugnis noch die Möglichkeit, soziale Kämpfe auszutragen, etwa einen Streik auszurufen. Das ist und bleibt ureigenste Angelegenheit der Gewerkschaften und kann von Arbeiterkammern nicht besorgt werden.«

Zusammenarbeit bewährte Praxis
Die Zusammenarbeit von ÖGB und AK war von Anfang an bewährte und selbstverständliche Praxis. Im Paragraph 6 des AK-Gesetzes wurde dafür 1992 erstmals auch eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Dort heißt es: »Die Arbeiterkammern sind berufen, die kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen (= Gewerkschaften und ÖGB) und die Organe der betrieblichen Interessenvertretung zu beraten sowie zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten.«

Weil die Arbeiterkammern ein Teil der österreichischen Gewerkschaftsbewegung sind, ist es selbstverständlich, dass GewerkschafterInnen bei den AK-Wahlen kandidieren und als gewählte KammerrätInnen in den AK-Vollversammlungen vertreten sind. Damit ist die Zusammenarbeit von AK und ÖGB in die demokratische Kontrolle eingebunden.

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