topimage
Arbeit&Wirtschaft
Arbeit & Wirtschaft
Arbeit&Wirtschaft - das magazin!
Blog
Facebook
Twitter
Suche
Abonnement
http://www.arbeiterkammer.at/
http://www.oegb.at/
Vertrauen ist gut ... In jeder Arbeitsstätte muss eine ausreichende Anzahl geeigneter Löschhilfen bereitgestellt sein. Wenn dies nicht seitens der Behörde vorgeschrieben ist, ist es Sache der Gefahrenermittlung und -beurteilung, dieses allgemeine Schutzziel umzusetzen.

Vertrauen ist gut ...

Schwerpunkt

... Kontrolle besser. Zum Schutz der Beschäftigten existieren die Arbeitsmittel­verordnung und die Arbeitsplatzevaluierung. In beiden Bereichen gibt es Neues.

Im Jänner dieses Jahres (19. 1. 2010, BGBl II, 21/2010) wurde die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) novelliert, im folgenden Beitrag werden die wesentlichen Änderungen durch ­diese Novelle vorgestellt. Zunächst jedoch ein kurzer Überblick der Struktur der AM-VO:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen wie Definitionen, Bedeutung CE- gekennzeichneter Arbeitsmittel, Unterweisung und Information, Prüfpflichten, Verwendung, Wartung und Instandhaltung von Arbeitsmitteln.
2. Abschnitt: Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel wie Fahrzeuge, Hebezeuge, Krane oder Bearbeitungsmaschinen.
3. Abschnitt: Leitern und Gerüste (wobei die Gerüste im Detail in der BauV, §§ 55-72 geregelt sind).
4. Abschnitt: Beschaffenheit von Arbeitsmitteln.
Anhang A und B (zu § 3 Abs. 1): Inverkehrbringen, Aufstellung und Betrieb von Arbeitsmitteln.
Anhang C (zu § 43): Sicherheitsabstände.

Wesentliche Neuerungen im Überblick

ArbeitgeberInnen dürfen nach § 3 ihren ArbeitnehmerInnen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Anhang A listet die Rechtsgrundlagen auf, für die der Vertrauensgrundsatz gilt. Bei Arbeitsmitteln, die nach einer im Anhang A angeführten Vorschrift gekennzeichnet sind, kann davon ausgegangen werden, dass diese den Anforderungen der AM-VO genügen. Neu in den Anhang A aufgenommen wurden die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 und die Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008.

Auch IngenieurInnen dürfen prüfen

Der Prüferkreis bei Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen wurde erweitert, so dürfen z. B. nun auch Ingenieurbüros (Beratende IngenieurInnen) einschlägiger Fachrichtungen für Abnahmeprüfungen herangezogen werden.
Für Autogenschweißgeräte sowie für Bolzensetzgeräte müssen keine schriftlichen Betriebsanweisungen mehr erstellt werden. Dafür muss jedoch unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und unter Beachtung der Bestimmungen der Verordnung mindestens einmal jährlich eine nachweisliche Unterweisung über das Verwenden dieser Arbeitsmittel erfolgen.
Bei den Bestimmungen über festverlegte Leitern und Anlegeleitern wurden Änderungen vorgenommen, so müssen z. B. Rückensicherungen von (neuen) festverlegten Leitern nicht mehr aus mindestens drei, sondern aus mindestens fünf vertikal verlaufenden Stäben bestehen.
Die Paragrafen 41 bis 46 (4. Abschnitt) der Verordnung wurden komplett neu gestaltet und erweitert. Neu wurden die Bestimmungen über Ergonomie (§ 41) und Steuersysteme (§ 42) von Arbeitsmitteln aufgenommen. So müssen bei der Gestaltung von Arbeitsmitteln, insbesondere bei den Bedienungseinrichtungen, Bedienplätzen und Schutzeinrichtungen arbeitsphysiologische und ergonomische Erkenntnisse berücksichtigt werden. Bei den Steuersystemen wiederum wird vor allem auf Zuverlässigkeit, Störsicherheit und Schutzmaßnahmen eingegangen.
Die Bestimmungen über Gefahrstellen und Gefahren (§§ 43, 44), Ein- und Ausschaltvorrichtungen (§ 45) sowie Not-Halt-Befehlsvorrichtungen (§ 46) wurden neu strukturiert und an die MSV 2010 angepasst.
Zusammenfassend kann gesagt werden: Auch wenn einige aus Sicht des ­ArbeitnehmerInnenschutzes durchaus gerechtfertigten Aspekte nicht umgesetzt wurden, kann die Novelle zur AM-VO als eine notwendige und weitgehend gelungene Anpassung an die sich weiterentwickelnde Technik sowie an andere neue Rechtsvorschriften, insbesondere die MSV 2010, gesehen werden.

Aktuelles zur Arbeitsplatzevaluierung

Seit nunmehr bald 15 Jahren ist der österreichische Arbeitgeber nach § 4 ASchG dazu verpflichtet, die Gefahren in Zusammenhang mit der Arbeit zu ermitteln und zu beurteilen, und entsprechende Maßnahmen festzulegen.
Dieser Prozess wird auch »Arbeits­platzevaluierung« genannt. Nach § 5 ASchG und der Dokumentationsverordnung (DOK-VO) muss die Evaluierung in sogenannten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten dokumentiert werden.
Auch wenn die Evaluierung Verpflichtung des Arbeitgebers selbst ist, müssen bestimmte Personen verpflichtend bei der Evaluierung beteiligt werden: Sicherheitsfachkraft, ArbeitsmedizinerIn, Betriebsrat und Sicherheitsvertrauenspersonen (wenn es in der Arbeitsstätte keinen Betriebsrat gibt) sind die Personen, die vom Arbeitgeber bei der Durchführung der Evaluierung eingebunden werden müssen. Diesem Personenkreis müssen auch die Dokumente zugänglich gemacht werden.

Sicherheit und Gesundheitsschutz

Ziel der Evaluierung ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für ArbeitnehmerInnen zu sichern und laufend zu verbessern. Wichtig in diesem Zusammenhang ist es zu wissen, dass es bei der Evaluierung nicht um die Einhaltung gesetzlicher Mindestforderungen geht. Es geht vor allem um die konkrete Umsetzung von Schutzzielen im Betrieb, wobei unter dem Begriff »Schutzziel« ein unbestimmter Rechtsbegriff zu verstehen ist, der im Einzelfall bewertet und umgesetzt werden muss.
Beispiel für ein Schutzziel (nach § 42 AStV): In jeder Arbeitsstätte muss eine ausreichende Anzahl geeigneter Löschhilfen bereitgestellt sein. Was ist nun ausreichend, was ist geeignet? Wenn dies nicht seitens der Behörde vorgeschrieben ist, ist es Sache der Gefahrenermittlung und -beurteilung, dieses allgemeine Schutzziel umzusetzen.
Die Forderung nach der Durchführung der Evaluierung wird für bestimmte Teilbereiche im ArbeitnehmerInnenschutz noch näher spezifiziert, es sind ­dies vor allem:

  • die Lärm- und Vibrationsevaluierung nach § 7 Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV),
  • die Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren und Erstellung eines Explosionsschutzdokuments nach den §§ 4 und 5 VEXAT,
  • die spezielle Risikoanalyse für veränderte oder verkettete Arbeitsmittel (Maschinen) nach § 35 ASchG,
  • die Evaluierung von Gefahrstoffen nach § 43 ASchG und das Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses (§ 2 Abs 3 DOK-VO) und seit kurzem
  • die Ermittlung und Beurteilung künstlicher optischer Strahlung nach der Verordnung optische Strahlung (VOPST, kundgemacht am 8. 7. 2010).

Als Hilfestellung zur Durchführung und Dokumentation wurde von der AUVA in Kooperation mit den Sozialpartnern (AK, ÖGB, WKÖ, IV) bereits vor über zwölf Jahren das Internetportal www.eval.at entwickelt, dessen Herzstück die rund 450 teilweise vorausgefüllten Dokumente für verschiedenste Maschinen, Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe (die sogenannten »Grundevaluierungen«) sind. Eine Grundevaluierung stellt eine Basis für die eigene Evaluierung dar und kann auch als Checkliste (Soll/Ist-Vergleich) verwendet werden. Eine neue intelligente Suchfunktion, die laufend verbessert und verfeinert wird, erleichtert das Suchen von konkreten Dokumenten. Aber auch diverse Leerformulare (z. B. Evaluierung nach MSchG, KJBG oder zur Dokumentation von PSA oder Gefahrstoffen), Checklisten, Betriebsanweisungen sowie ein ArbeitnehmerInnenschutzlexikon sind auf der Seite zu finden.
Diese Internetseite wurde im Som­-mer 2010 technisch komplett überholt ­(»relauncht«) und auch inhaltlich erweitert. Wesentliche Neuerungen sind vor allem die Gefahrstoffdatenbank, die auch ­REACH und GHS berücksichtigt sowie die Lärm-Expertenversion, die eine Beurteilung und Dokumentation von mehreren Lärmbereichen ermöglicht. Um es mit Karl Farkas zu sagen: Schauen Sie sich das an!

Weblink
Durchführung und Dokumentation der Evaluierung:
www.eval.at

Kontakt
Schreiben Sie Ihre Meinung an den Autor
christian.schenk@auva.at
oder die Redaktion
aw@oegb.at

Artikel weiterempfehlen

Kommentar verfassen

Teilen |

(C) AK und ÖGB

Impressum