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Nichts zu verschenken Anders als bei der "Antragsveranlagung", die innerhalb von fünf Jahren beantragt werden kann, muss die Pflichtveranlagung bis 30. April des Folgejahres eingebracht werden. Diese Frist verlängert sich bis zum 30. Juni, ...

Nichts zu verschenken ...

Schwerpunkt

Mit der ArbeitnehmerInnenveranlagung kann man sich schnell und einfach sein Geld vom Finanzamt zurückholen - ohne den Schreibtisch zu verlassen.

Wann zahlt es sich aus, die ArbeitnehmerInnenveranlagung zu machen?
Grundsätzlich wird die Einkommenssteuer vom Gesamtbetrag der im Kalenderjahr bezogenen Einkünfte ermittelt. Sie wird für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit mit der Lohnsteuer vom Arbeitgeber direkt ans Finanzamt abgeführt.
Mit der ArbeitnehmerInnenveranlagung kann man die Steuer neu berechnen lassen. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat somit die Möglichkeit, für die letzten fünf Jahre seine Ausgaben geltend zu machen und sich eine eventuelle Negativsteuer vom Finanzamt zurückzuholen.

Gutschrift bei Neuberechnung

Eine Neuberechnung sollte man also durchführen, wenn man auf eine Gutschrift vom Finanzamt hofft. Insbesondere kann man damit rechnen, dass sich eine Gutschrift bei der Neuberechnung ergibt, bei:
 

  • WenigverdienerInnen (Einkommen unter 12.000 Euro/Jahr, PraktikantInnen, Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte)

  • Personen, die nicht das ganze Jahr beschäftigt waren (Umstieg Teilzeit/Vollzeit, Pensionierung, Arbeitslosigkeit)

  • Personen, die spezielle Ausgaben hatten:

    •Sonderausgaben wie Versicherungsprämien, Sanierungsaufwand, Kirchenbeitrag, Spenden

    •außergewöhnliche Belastungen wie Katastrophenschäden, Pflege-/Krankheitskosten, Kinderbetreuungskosten

    •mit der beruflichen Tätigkeit verbundene Werbungskosten wie Gewerkschaftsbeiträge, Pendlerpauschale

    •familienbezogene Steuerbegünstigungen wie Kinderabsetzbetrag, Alleinerzieher-/Alleinverdienerabsetzbetrag

Wann Pflichtveranlagung?

Unter der sogenannten Pflichtveranlagung versteht man die Neuberechnung der Einkommenssteuer, die unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden muss. Wenn man bei mehr als einem Arbeitgeber gleichzeitig beschäftigt war oder Krankgeld bekommen hat, muss man eine Neuberechnung durchführen lassen. Genauso wenn man Auszahlungen aufgrund von Dienstleistungsschecks, Insolvenzentgeltfonds oder Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen erhalten hat, und wenn Freibeträge oder Absetzbeträge – ohne dass die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt waren – bei der Lohnsteuer schon berücksichtigt wurden. Auch wenn man mehr als 730 Euro nicht lohnsteuerpflichtige nichtselbstständige Einkünfte bezogen hat, müssen diese (abzüglich Werbungskosten) in die Veranlagung miteinbezogen werden.
Anders als bei der „Antragsveranlagung“, die innerhalb von fünf Jahren beantragt werden kann, muss die Pflichtveranlagung bis 30. April des Folgejahres eingebracht werden. Diese Frist verlängert sich bis zum 30. Juni, wenn man seine Erklärung elektronisch über FinanzOnline abgibt.

FinanzOnline spart Amtsweg

Generell ist die Arbeitnehmerinnenveranlagung mittels des Formulars L1 beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen. Achtung: Bei nicht lohnsteuerpflichtigen (nichtselbstständigen) Einkünften über 730 Euro, Pensionen oder Einkünften mit Auslandsbezug muss noch zusätzlich die Beilage L1i, für Angaben zu Kindern L1k ausgefüllt werden.
Die Formulare können auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen heruntergeladen und in Papierform bestellt werden, sie liegen zudem in jedem Finanzamt auf. Beilagen sind jedoch nicht beizulegen, sondern sieben Jahre aufzubewahren und auf Anfrage dem Finanzamt vorzulegen. Außerdem kann man sich mit der Internetplattform des Finanzministeriums FinanzOnline den Behördenweg ersparen und die Veranlagung bequem von zu Hause oder dem Arbeitsplatz aus erledigen. Mit der Bürgerkarte kann man sich gleich einloggen, falls man keine besitzt, muss man dazu eine Erstanmeldung durchführen (Nach der Onlineregistrierung werden die Zugangsdaten per RSa übermittelt). Aber der ersparte Gang aufs Finanzamt ist nicht der einzige Vorteil, den FinanzOnline bringt: Die interaktiven Formulare, die auch Hilfestellung beim Ausfüllen bieten, und die sofortige voraussichtliche Berechnung der Steuer (auch Negativsteuer) ermöglichen eine schnelle Abwicklung des Antrages.
Sobald die tatsächliche Steuer berechnet ist, kann die mögliche Gutschrift bei Angabe der Bankverbindung (BIC und IBAN) binnen wenigen Tagen überwiesen werden. Die Berechnung der Steuer erfolgt, sobald alle Jahreslohnzettel und sonstige Meldungen beim Finanzamt eingegangen sind (bis Ende Februar des Folgejahres hat der Arbeitgeber Zeit, die Lohnzettel einzubringen).

Einkommenssteuererklärung

Generell ist es möglich Einkünfte aus sieben verschiedenen Einkunftsarten zu beziehen: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbstständi-ger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermie-tung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.
Diese Unterscheidung kann selbst dann wichtig sein, wenn man einer nichtselbstständigen Tätigkeit nachgeht. So kann bei gleichzeitigem Bezug von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und sonstigen Einkünften (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages oder Werkvertrages) auch die Notwendigkeit einer Einkommenssteuererklärung bestehen. Bezieht man ein Einkommen über 12.000 Euro und übersteigen diese sonstigen (selbstständige, gewerbliche) Einkünfte 730 Euro im Jahr, muss noch zusätzlich eine Einkommenssteuererklärung mittels Formular E1 bzw. E1a beim Finanzamt eingebracht werden. Die sich daraus ergebende Einkommenssteuer wird jedoch auf die bereits bezahlte Lohnsteuer angerechnet.
Nach Festsetzung der Einkommenssteuer bzw. der Rückzahlungshöhe erlässt das Wohnsitzfinanzamt einen Einkommenssteuerbescheid. Dieser wird entweder per Post oder über die Internetplattform FinanzOnline übermittelt. Damit muss das Verfahren aber noch nicht abgeschlossen sein. Gegen diesen Bescheid kann binnen einem Monat nach Zustellung berufen werden. Die Berufung muss schriftlich mit allen Beilagen bei jenem Finanzamt eingebracht werden, das den Bescheid erlassen hat, oder kann auch über FinanzOnline als PDF gebührenfrei abgewickelt werden. Die Berufung berührt eine allfällige Nachforderung jedoch nicht. Um eine Nachforderung auszusetzen, bedarf es eines Antrags auf Aussetzung der Einhebung. Unter bestimmten Umständen und auf Ansuchen kann das Finanzamt jedoch eine Ratenzahlung oder Stundung vereinbaren.

Überblick verschaffen

Um nicht den Überblick im Steuer-Dschungel zu verlieren, empfiehlt es sich, rechtzeitig Informationen einzuholen. Ob direkt beim Finanzamt, wo kompetente KundenbetreuerInnen und Broschüren zur Verfügung stehen, oder im Beratungszentrum der Arbeiterkammer, es finden sich viele Möglichkeiten Unklarheiten aus dem Weg zu räumen oder spezielle Anliegen zu besprechen. Wer nicht wagt, der nicht gewinnt – oder besser: Der zahlt drauf!


Bundesministerium für Finanzen – FinanzOnline: 
www.finanzonline.at

AK-Video: Hol dir dein Geld zurück: 
tinyurl.com/bcvzm2d

AK-Broschüre: Hol dir dein Geld zurück: 
tinyurl.com/c7jr86u

AK-Broschüre: Steuern Sparen 2012: 
tinyurl.com/d9gfrxt

Schreiben Sie Ihre Meinung an die Autorin h0701971@wu.ac.at oder die Redaktion aw@oegb.at

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