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Ethik in der Zeitarbeit Sturz und Fall sind die häufigsten Unfallursachen von Personen im Überlassungsgewerbe. Dies ist auch damit zu begründen, dass ein großer Teil im Baugewerbe eingesetzt wird.
Buchtipp

Ethik in der Zeitarbeit

Schwerpunkt

Der Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der ZeitarbeiterInnen sind im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verankert.

Wirtschaftsethik sollte für alle Verantwortlichen einen hohen Stellenwert haben. Besonders in der Arbeitskräfteüberlassung zieht sich ein Graben zwischen reinen RationalistInnen (besonders ArbeitgeberInnen und UnternehmerInnen) und philosophischen EthikerInnen (oft Arbeitnehmerver-treterInnen und Gewerkschaft). Auch wenn die Existenz eines Zeitarbeitsunternehmens maßgeblich vom Markt her bestimmt wird, ist auf die Anwendung ethischer Prinzipien beim wirtschaftlichen Handeln zu achten. Verantwortung, Solidarität und Humanität sind die zentralen Werte.

Unternehmerische Verantwortung

Ziel ist, dass Ethik im Wirtschaftsleben und somit auch in der Arbeitskräfteüberlassung als unternehmerische Verantwortung wahrgenommen wird. Rücksicht auf die Bedingungen der natürlichen und gesellschaftlichen Umwelt sollten selbstverständlich sein. Bei den sich rasch verändernden Arbeitsbedingungen ist es zudem unumgänglich, sich verstärkt an den Bedürfnissen der MitarbeiterInnen zu orientieren. Oft genügt ein Denkanstoß, um einen gangbaren Weg bzw. die Balance zwischen kurzfristigen und langfristigen Interessen der Wirtschaft zu finden.
Aus den Erhebungen der Statistik-Abteilung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) ist ersichtlich, dass die Unfallrate in der Arbeitskräfteüberlassung sehr hoch ist, aber in den letzten Jahren einen Rückgang aufweist. Die Bemühungen der Arbeitskräfteüberlasser und der Beschäftigerbetriebe, diese Unfallrate durch diverse Maßnahmen zu reduzieren, haben gefruchtet. Es ist allerdings ständig Handlungsbedarf gegeben, denn jeder Arbeitsunfall ist einer zu viel. Sturz und Fall stellen die häufigsten Unfallursachen von Personen im Überlassungsgewerbe dar. Das hängt auch damit zusammen, dass ein großer Teil im Baugewerbe eingesetzt wird.
Bereits im Jahr 2006 wurde einer meiner Verbesserungsvorschläge umgesetzt. Das Melden eines Arbeitsunfalls obliegt nun dem Beschäftiger und nicht dem Überlasser, so dass sich der Beschäftiger seiner Verantwortung gegenüber den ZeitarbeiterInnen bewusst wird und die Arbeitsunfälle der Leiharbeitskräfte in den Statistiken beim Beschäftiger aufscheinen. Im Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006 – SRÄG 2006 wurde dem § 363 Abs. 1 folgender Satz angefügt: „Im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung obliegen diese Meldepflichten dem/der Beschäftiger/Beschäftigerin nach § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetz.“
Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung als Sicherheitskraft in der Zeitarbeitsbranche musste ich feststellen, dass viele Arbeitsunfälle, vor allem auch tödliche, zu vermeiden gewesen wären, wenn die ZeitarbeiterInnen bereits beim Überlasser eine ausführliche Unterweisung für den vorgesehenen Arbeitsplatz beim Beschäftiger erhalten hätten. Die Praxis hat gezeigt, dass die bisherigen Formulierungen im ASchG unzureichend waren, weil den Überlassern die Sicherheits- und die Gesundheitsschutzdokumentation meist nicht vorlagen.

Novelle war notwendig

Es war an der Zeit, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das die Grundlage für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der ArbeitnehmerInnen bildet, zu novellieren. Wegen meines Verbesserungsvorschlags aus dem Jahr 2005 wurde nach vielen Verhandlungen in den diversen Ausschüssen im Zuge der Umsetzung der Europäischen Richtlinien für Leiharbeit das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz dahingehend geändert, dass § 9 Abs. 3 ASchG nun folgendermaßen aussieht:
§ 9 Abs. 3: Beschäftiger sind verpflichtet, vor der Überlassung sowie vor jeder Änderung der Verwendung von überlassenen Arbeitnehmer/innen
1. die Überlasser über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes nachweislich schriftlich zu informieren,
2. sie über die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung nachweislich schriftlich zu informieren,
3. den Überlassern die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente nachweislich zu übermitteln und sie von jeder Änderung in Kenntnis zu setzen.
Auch in § 9 Abs. 4 wurden Verbesserungen vorgenommen. Der Überlasser hat nun die Pflicht, die ArbeitnehmerInnen vor einer Überlassung sowie vor jeder Änderung ihrer Verwendung über die Gefahren, die erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse für den zu besetzen-den Arbeitsplatz sowie über die Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nachweislich schriftlich zu informieren.
§ 9 Abs. 5 wurde dahingehend ergänzt, dass bei den Pflichten des Überlassers auch § 58 ASchG angeführt wurde, also eine Klarstellung, dass die Kosten von Eignungs- und Folgeuntersuchungen von den ArbeitgeberInnen zu tragen sind. All diese Änderungen sollten auf Sicht zu einer deutlichen Senkung des Arbeitsunfallrisikos beitragen.
Ein großer Schritt zur Realisierung von ethischen Anforderungen in der Zeitarbeitsbranche ist mit der Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit gelungen. Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und befolgt die in der EU-Charta der Grundrechte anerkannten Prinzipien. Vor der Umsetzung ließen sich in Bezug auf die Inanspruchnahme der Zeitarbeit (in der Richtlinie als Leiharbeit bezeichnet) sowie die rechtliche Stellung, den Status und die Arbeitsbedingungen der Leiharbeitskräfte innerhalb der Union große Unterschiede feststellen. Die Richtlinie legt einen diskriminierungsfreien, transparenten und verhältnismäßigen Rahmen zum Schutz der LeiharbeitnehmerInnen fest und wahrt gleichzeitig die Vielfalt der Arbeitsmärkte und der Arbeitsbeziehungen. Das wurde in Artikel 2 folgendermaßen definiert: „Ziel dieser Richtlinie ist es, für den Schutz der Leiharbeitnehmer zu sorgen und die Qualität der Leiharbeit zu verbessern, indem die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von LeiharbeitnehmerInnen gemäß Artikel 5 (Grundsatz der Gleichbehandlung) gesichert wird und die Leiharbeitsunternehmen als ArbeitgeberInnen anerkannt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein angemessener Rahmen für den Einsatz von Leiharbeit festgelegt werden muss, um wirksam zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung flexibler Arbeitsformen beizutragen.“
Im Wesentlichen wurde dieses Ziel durch die Novellierung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) erreicht. Dieses ist, mit einigen Ausnahmen (z. B. Beitragspflicht für den Sozial- und Weiterbildungsfonds bei Angestellten), mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Schaffung des bereits erwähnten Fonds, die 14-tägige Vorankündigung des Endes einer Überlassung, die Geltung diverser betrieblicher Regelungen in den Unternehmen nun auch für ZeitarbeiterInnen (betriebliche Sozialleistungen, Betriebspension etc.) sowie die Einführung von Diskriminierungsverboten und Gleichbehandlungsgeboten. Auch bei der grenzüberschreitenden Überlassung vom Ausland nach Österreich sind Verbesserungen bei den Melde- und Informationspflichten erfolgt.

Schnelllebige Härte

Die Richtlinie über Leiharbeit hätte zwar schon bis Dezember 2011 umgesetzt werden müssen, aber die Sozialpartner haben schlussendlich dem Ministerrat einen sehenswerten Entwurf präsentiert, sodass der Nationalrat die Novelle zum AÜG beschließen konnte.
Trotz aller bisherigen Errungenschaften (Kollektivvertrag, organisierte Zeitarbeitsfirmen, Novellierung AÜG und ASchG, Imageverbesserung etc.) und Vorteile für eine flexible Wirtschaft hat die Zeitarbeitsbranche ihre schnelllebige Härte nicht ganz verloren.

Leiharbeit Gewerkschaft PRO-GE:
www.leiharbeiter.at

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