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Leiharbeit: Wird jetzt alles gut? An einem Freitagmittag wurde der 33-jährige Leiharbeiter von seinem Beschäftigerbetrieb informiert, ab sofort nicht mehr gebraucht zu werden.

Leiharbeit: Wird jetzt alles gut?

Schwerpunkt

Das neue Arbeitskräfteüberlassungsgesetz bringt deutliche Verbesserungen für LeiharbeiterInnen. Ein paar Wermutstropfen bleiben jedoch bestehen.

Seit 1. Jänner 2013 ist das neue Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft. Die 2008 beschlossene EU-Richtlinie zur Leiharbeit hätte bis 5. Dezember 2011 umgesetzt werden müssen. In Österreich hingegen hat ein zäher und langer Verhandlungsprozess der Sozialpartner die Novelle erheblich verzögert. „Überlassene Arbeitskräfte haben jetzt mehr Schutz und mehr Rechte sowohl am Arbeitsplatz als auch zwischen Überlassungen“, resümiert René Schindler, Bundessekretär der Gewerkschaft PRO-GE und Mitverhandler der Novelle, die neuen Bestimmungen. Das Verbot einvernehmlicher Auflösungen bei Beendigung einer Überlassung konnte die Gewerkschaft nicht durchsetzen.

Ende der Tagelöhnerei

Günter D. kennt das aus eigener Erfahrung: An einem Freitagmittag wurde der 33-jährige Leiharbeiter von seinem Beschäftigerbetrieb informiert, ab sofort nicht mehr gebraucht zu werden. Er könne sich wieder bei seinem Überlasser melden.
Das neue Gesetz schiebt dieser Praxis der Tagelöhnerei nun einen Riegel vor. Überlasser sind verpflichtet, ihre ArbeitnehmerInnen mindestens 14 Tage im Vorhinein über das Ende eines Einsatzes zu informieren, sofern sie zumindest drei Monate überlassen waren. Von der Bestimmung profitieren neben den LeiharbeiterInnen auch Überlasser, die immerhin das wirtschaftliche Risiko in überlassungsfreien Zeiten zu tragen haben und nun mehr Zeit für die Suche eines neuen Einsatzes gewinnen. Der Arbeitgeberseite ist diese neue Bestimmung sauer aufgestoßen. Sie hätte die Überlassung gerne so flexibel wie möglich gehalten und argumentiert widersinnig mit Wettbewerbsnachteilen im Fall von „Spitzenabdeckungen“. Bei einer mindestens dreimonatigen Überlassung, die auf 60 Prozent der rund 80.000 überlassenen Arbeitskräfte zutrifft, erhärtet sich der Verdacht, LeiharbeiterInnen eher als „zweite Belegschaft“ mit weniger Rechten zu installieren als Auftragsschwankungen kurzfristig abdecken zu wollen.

Detaillierte „Einsatzinformation“

Informations- und Meldepflichten wurden auch hinsichtlich Entlohnung und ArbeitnehmerInnenschutz verbessert. In der „Einsatzinformation“ muss die Entlohnung detailliert in Grundgehalt, Zulagen und Zuschläge aufgeschlüsselt sein, um deren Überprüfung zu erleichtern. Ebenso muss sie Informationen über spezielle Anforderungen und Gefahren am Arbeitsplatz beinhalten.
Der Beschäftigerbetrieb wurde hierfür in die Pflicht genommen, vor der Überlassung alle Arbeitsschutzdokumente sowie Informationen zum ArbeitnehmerInnenschutz an den Überlasser nachweislich zu übermitteln, um LeiharbeiterInnen rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Damit soll das hohe Unfallrisiko, das laut AUVA bei Leiharbeitenden zweieinhalbfach höher ist als bei der Stammbelegschaft, eingedämmt werden.
Leiharbeitende gehören aufgrund vieler und unvorhersehbarer Zeiten der Arbeitslosigkeit zur größten Gruppe der „Working poor“. Ein Großteil der überlassenen Arbeitskräfte ist zudem unterdurchschnittlich qualifiziert. Mit dem neuen Sozial- und Weiterbildungsfonds werden überlassene Arbeitskräfte ab 2014 in Zeiten von Arbeitslosigkeit und überlassungsfreien Zeiten unterstützt. Zugleich sind Leistungen an den Überlasser vorgesehen, wenn das Arbeitsverhältnis trotz überlassungsfreier Zeit aufrechterhalten wird. Leiharbeitende können sich während dieser Phasen weiterqualifizieren, zum Beispiel durch eine modulare FacharbeiterInnen-Ausbildung. Gespeist wird der Fonds aus einer Anschubfinanzierung des Bundes und durch Beiträge aller Überlasser. Der bereits bestehende kollektivvertragliche Weiterbildungsfonds wird ab 2014 in den gesetzlichen Sozial- und Weiterbildungsfonds integriert. Seit Jänner müssen Überlasser für LeiharbeiterInnen in den Fonds einzahlen. Für Angestellte beginnt die Beitragspflicht mit Jänner 2017.

Schritte zur Gleichstellung

Die Gleichstellung von LeiharbeiterInnen mit der Stammbelegschaft ist ein seit Langem bestehendes Ziel von Gewerkschaften und Arbeiterkammern. Dem Trend, ArbeitnehmerInnen aufzusplitten, wird durch einige Bestimmungen im neuen Arbeitskräfteüberlassungsgesetz deutlich Einhalt geboten. Seit 1. Jänner gilt eine gesetzliche Verpflichtung zur Gleichbehandlung. Gibt es im Einsatzbetrieb beispielsweise verkürzte Arbeitszeiten, werden Pausen bezahlt oder bestehen Sozialleistungen, so haben nun auch Leiharbeitende Anspruch darauf. Bei langen Überlassungen ab vier Jahren müssen überlassene Arbeitskräfte gegebenenfalls auch in die betriebliche Pensionsvorsorge einbezogen werden. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass die bestehenden Kollektivverträge, das gesamte Rahmenrecht und Kernelemente des österreichischen Arbeitsrechts – vor allem Regelungen über Entgeltfortzahlung und Kündigungsfristen – ebenso für überlassene Arbeitskräfte aus dem Ausland gelten. Bei grenzüberschreitender Überlassung müssen selbstverständlich auch ausländische Überlasser in den Fonds einzahlen.

Leiharbeit mit Migrationshintergrund

Günter D. hat während seiner zwölfjährigen Erfahrung als Leiharbeiter miterlebt, wie vor allem LeiharbeiterInnen mit Migrationshintergrund oftmals diskriminiert wurden. Bisher waren überlassene Arbeitskräfte diskriminierenden Handlungen der Beschäftiger oder Überlasser rechtlos ausgeliefert. Diese Schutzlosigkeit hat das neue Gesetz mit scharfen Regelungen beseitigt.
Wer LeiharbeiterInnen diskriminiert, muss seit Jänner teuer dafür zahlen. So muss der Einsatzbetrieb bei unsachlichen Rückstellungen der Leiharbeitenden, zum Beispiel aufgrund des Alters, des Geschlechts, der Herkunft oder weil Rechte eingefordert wurden, neben Schadenersatz und Entschädigung für die Kränkung auch die Lohnkosten weiterzahlen, bis ein neuer, adäquater Einsatz gefunden wird. Wenn in der Folge der Überlasser mangels Einsatzmöglichkeit das Arbeitsverhältnis auflöst, kann die Kündigung – obwohl diese diskriminierungsfrei erfolgt ist – so angefochten werden, als wäre sie diskriminierend erfolgt.

Einvernehmliche Auflösungen

Die Gesetzesnovelle hat viele reale Unsicherheiten von LeiharbeiterInnen abgefedert. Ein wesentlicher Unsicherheitsfaktor in der Branche besteht jedoch in der Umgehung kollektivvertraglicher Kündigungsfristen durch einvernehmliche Auflösungen bei Einsatzende. 2010 erfolgten laut Daten des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger rund zwei Drittel aller Beendigungen einvernehmlich beziehungsweise im Verhältnis 88:12 zu Arbeitgeberkündigungen.
Aus der Praxis ist bekannt, dass LeiharbeiterInnen oftmals unter Druck dieser Beendigungsform zustimmen. Leiharbeitsfirmen gehen zum Teil sehr methodisch vor, um überlassene Arbeitskräfte zu einer einvernehmlichen Auflösung bei Einsatzende zu überreden. Sie versuchen alles Mögliche, um gewinnschmälernde Stehzeiten zu vermeiden, und wälzen damit ihr wirtschaftliches Risiko auf die Beschäftigten und die Sozialversicherung ab. Beschäftigte müssen für diese weit verbreitete Praxis mit Einkommensverlusten bezahlen. Ein gesetzliches Verbot dieser einvernehmlichen Auflösungen konnte die Gewerkschaft nicht durchsetzen. Die Arbeitgeberseite blockierte aufgrund der Befürchtung, damit auch in anderen Branchen Türen zu öffnen.

Betriebsräte ins Boot holen

Möglichkeiten, die einvernehmlichen Auflösungen einzudämmen, bietet der Sozial- und Weiterbildungsfonds durch finanzielle Unterstützung für die Überlasser während einsatzfreier Zeiten. Damit sollen sie zur Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse motiviert werden. Vor allem sind aber Beschäftigerbetriebsräte als größte Gruppe der MultiplikatorInnen in die Pflicht zu nehmen. Betriebsräte der Beschäftigerbetriebe sehen sich nach wie vor zum Großteil als Vertreter der Stammbelegschaft. LeiharbeitnehmerInnen werden bestenfalls mitvertreten. Wenn Betriebsräte als Multiplikatoren arbeiten und Leiharbeitende gleichermaßen vertreten, passiert auch Bewusstseinsbildung bei überlassenen Arbeitskräften hinsichtlich ihrer Rechte – ein wichtiger Schritt in der Praxis, damit diese sich nicht so leicht über den Tisch ziehen lassen.

Informationen zur Leiharbeit und zur Novelle des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes:
www.leiharbeiter.at

Schreiben Sie Ihre Meinung an die Autorin irstei@gmail.com oder die Redaktion aw@oegb.at

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