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Tagcloud zum Thema Asylrecht in Österreich

Von Antrag bis Zulassung

Schwerpunkt

Das Asylrecht in Österreich ist sehr komplex und es geistern viele Begriffe durch Medien und Politik. Eine Einführung und Einordnung.

Asylantrag: Kommen Asylsuchende nach Österreich, reicht es zunächst, dass sie zu einem Polizisten oder einer Polizistin das Wort „Asyl“ oder „Schutz“ sagen. Das ist niederschwellig, aber notwendig, weil von den Menschen nicht erwartet werden kann, komplizierte Formalismen einzuhalten. Das Verfahren wird ohnehin schnell komplex. Nach einer ersten Befragung kommt es zum „Zulassungsverfahren“. Darin wird zunächst überprüft, ob Österreich überhaupt zuständig ist, das Asylverfahren zu führen (siehe „Dublin-Regelung“). So lange bleiben die Betroffenen AsylwerberInnen und haben entsprechend eingeschränkte Rechte. Kann das Asylverfahren nicht schnell auf diese Art beendet werden, sieht die Theorie vor, dass das Verfahren „zugelassen“ wird und die Personen in ein bestimmtes Bundesland gebracht werden. Es ist offensichtlich, dass dies derzeit gar nicht funktioniert.
Ist Österreich zuständig, wird überprüft, ob einer der Fluchtgründe laut Genfer Flüchtlingskonvention zutrifft (Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, bestimmter sozialer Gruppe oder wegen politischer Gesinnung). Wenn dem nicht so ist, kann der sogenannte subsidiäre Schutz gewährt werden: Diesen erhalten Flüchtlinge, wenn sie nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, weil ihnen dort Folter oder unmenschliche Behandlung droht oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konflikts fürchten müssen.
Trifft kein Fluchtgrund zu und kann auch kein subsidiärer Schutz gewährt werden, müssen Flüchtlinge grundsätzlich das Land wieder verlassen. Davor muss jedoch geprüft werden, ob eine „Rückkehrentscheidung“ zulässig ist: Durch jahrelange Verfahren haben diese Menschen oft FreundInnen, soziale Beziehungen, EhegattInnen, eingetragene PartnerInnen oder auch Kinder in Österreich. Wiegt ihr Interesse, aus diesen Gründen in Österreich zu bleiben, schwerer als das Interesse des Staates, dass sie zurückkehren, können sie in Österreich bleiben. Ist das nicht der Fall, können sie entweder im Rahmen eines Rückkehr-Programms in ihr Heimatland zurückkehren, oder ihnen droht die Abschiebung. Im Jahr 2015 wurden 7.447 Personen abgeschoben. Viele Menschen können aber nicht zurückkehren, weil ihr Herkunftsstaat keine Dokumente ausstellt und sie schlicht nicht wieder einreisen lässt. In diesem Fall bleiben sie – faktisch rechtlos – in Österreich. 

Asyl auf Zeit: Es liegt ein Gesetzesentwurf im Parlament, nach dem Asyl zunächst nur befristet für drei Jahre erteilt werden soll. Wenn nach dieser Zeit keine Aberkennung des Asylstatus möglich ist, soll dieser Status automatisch in ein unbefristetes Aufenthaltsrecht übergehen. Diese Regelung ist noch nicht beschlossen. Es ist zu befürchten, dass zwar Menschen verunsichert werden, aber diese Regelung keine greifbaren Auswirkungen haben wird: In den meisten Fällen ist eine Rückkehr nach drei Jahren kaum denkbar. Zudem ist bereits jetzt (!) geltendes Recht, dass Asyl zwingend abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Asylgewährung weggefallen sind.

Arbeiten: AsylwerberInnen ist die Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit nicht grundsätzlich verboten. Drei Monate nach Zulassung zum Verfahren darf ihnen nämlich eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden. Bis zu dieser Zulassung kann im Übrigen deutlich mehr als ein Jahr vergehen, in dieser Zeit sind sie zum Nichtstun gezwungen.
Aufgrund eines Erlasses des Sozialministeriums aus dem Jahr 2004 (oft auch „Bartenstein-Erlass“ genannt) dürfen Beschäftigungsbewilligungen an AsylwerberInnen noch dazu nur in der Saisonarbeit ausgestellt werden. Nur im Rahmen dieser Kontingente dürfen AsylwerberInnen eine Bewilligung bekommen. Diese Regelung ist sozialpolitisch unbefriedigend, besonders weil sie auch AsylwerberInnen, die bereits lange Zeit in Österreich leben, vom Arbeitsmarkt ausschließt. Die AK fordert daher, dass AsylwerberInnen nach sechs Monaten ab Antragstellung eine Beschäftigungsbewilligung auch in anderen Berufen bzw. Branchen erhalten können. 
Selbstständige Arbeit ist grundsätzlich möglich. Oft sind diese Personen daher als Scheinselbstständige tätig, die noch leichter ausgebeutet werden können. Übrigens: Die oft erzählte Geschichte, dass AsylwerberInnen nur als SexarbeiterInnen arbeiten dürfen, ist zumindest überholt: Früher durften AsylwerberInnen auch keinen Gewerbeschein bekommen – und da eben faktisch auch kaum eine unselbstständige Arbeit möglich war (und ist), blieben vielfach neue selbstständige Berufe, für die keine Gewerbeberechtigung nötig war: eben unter anderem Sexarbeit.     

Dublin-Regelung: Nach der Dublin-III-Verordnung der EU ist theoretisch jener EU-Mitgliedstaat zuständig, ein Asylverfahren zu führen, in dem der/die AsylwerberIn zuerst in die EU eingereist ist. Abgesehen davon, dass das System nicht mehr funktioniert, ist offensichtlich, dass es de facto zu existieren aufgehört hat. Umso dringender wär es, sinnvolle Alternativen zu suchen.

EU-Quote: Schon länger wird in der EU über eine Quote innerhalb der EU zur Aufteilung der Flüchtlinge diskutiert. Dabei wäre eine größere Beachtung der (allfälligen) Wünsche der AsylwerberInnen sinnvoll, zumindest wenn sie (erweiterte) Familie in einem anderen Mitgliedstaat haben oder andere berücksichtigungswerte Gründe vorliegen. Wesentlich ist aber, dass eine Betreuung der AsylwerberInnen in allen Mitgliedstaaten funktionieren muss. Vergangenes Jahr wurde die Verteilung von insgesamt 160.000 Personen von Italien und Griechenland auf andere Mitgliedstaaten beschlossen. Bislang haben von dieser Regelung aber weniger als 1.000 Personen tatsächlich profitiert.   

EU-Türkei-Deal: Eine „Vereinbarung“ der EU mit der Türkei besagt, dass neu in Griechenland ankommende Flüchtlinge wieder in die Türkei zurückgeführt werden. Sollten diese Personen in Griechenland einen Asylantrag stellen, soll dieser binnen weniger Tage entschieden werden, wobei im Wesentlichen die Türkei als sicherer Drittstaat gelten soll. Für jede zurückgeführte Person soll ein Flüchtling von der EU aufgenommen werden. Die Absurdität liegt auf der Hand: Würden keine Personen mehr versuchen, unrechtmäßig von der Türkei nach Griechenland zu gelangen, müsste die EU auch keine Flüchtlinge übernehmen.

Familiennachzug: Flüchtlinge (eingeschränkt subsidiär Schutzberechtigte) dürfen nach Anerkennung ihre EhegattInnen (nur wenn die Ehe im Herkunftsland bestanden hat) und ihre minderjährigen Kinder nachholen, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge auch ihre Eltern. Diese Rechte sollen nun massiv beschnitten werden – durch Wartezeiten bzw. unrealistische Unterhaltsanforderungen.    

Mindestsicherung: Asylberechtigte (Flüchtlinge) haben nach Europarecht und der Genfer Flüchtlingskonvention Anspruch auf Mindestsicherung wie ÖsterreicherInnen. Pläne in einzelnen Bundesländern, in den ersten Jahren weniger Mindestsicherung zu zahlen, sind daher rechtswidrig. Es könnte allerdings einige Zeit dauern, bis diese Einschränkungen von einem Gericht – spätestens vom EuGH – aufgehoben werden. Es ist rechtlich umstritten, ob subsidiär Schutzberechtigte ebenfalls einen Mindestsicherungsanspruch haben oder ob die Grundversorgung (siehe „Die Flucht in Zahlen“) ausreichend ist. Einige Bundesländer gewähren dieser Gruppe bereits nur diese Grundversorgung. 

Obergrenze: Die österreichische Regierung hat beschlossen, dass maximal 37.500 Flüchtlinge im Jahr 2016 in Österreich einen Asylantrag stellen dürfen. Dabei bewegt sich Österreich auf sehr dünnem rechtlichem Eis. Zuletzt brachte die Regierung eine Notfallsklausel (Artikel 72) aus dem EU-Vertrag ins Spiel, der es Österreich ermögliche, den Zustrom zu begrenzen, wenn die „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung“ bzw. der „Schutz der inneren Sicherheit“ gefährdet sei. In dem von der Regierung in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten halten die beiden Juristen allerdings fest, dass damit „nur der Zusammenbruch des Asylsystems oder ähnliche gravierende Umstände gemeint sein“ könnten. Unklar ist außerdem, ob Österreich einen Asylantrag nicht doch behandeln müsste, wenn etwa eine Person diesen an der italienischen oder slowenischen Grenze gestellt hat. Wie schon erwähnt, reicht dafür, einem Beamten oder einer Beamtin das Wort „Asyl“ zu sagen. Schon gar nicht ist nachvollziehbar, warum die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich objektiv gefährdet sein sollte.

Linktipp:
AK Stadt „Flucht nach Wien“:
tinyurl.com/j358z9v

Schreiben Sie Ihre Meinung an den Autor johannes.peyrl@akwien.at oder die Redaktion aw@oegb.at

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