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Symbolbild: Enzyklopädie der Migration und Integration

Enzyklopädie der Migration und Integration

Schwerpunkt Integration

Von Arbeitsberechtigung bis Übergangsbestimmungen: Schlagworte einfach erklärt.

Arbeits- und Aufenthaltsberechtigung:
Früher gab es zwei unterschiedliche Berechtigungen: für den Aufenthalt und für die Arbeit. Bedingt durch EU-Recht (die sogenannte „Single Permit“-Richtlinie) darf dies in der Regel nicht mehr sein.
Das bedeutet aber leider nicht, dass mit jedem Aufenthaltstitel automatisch ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden wäre.
Vielmehr müssen das Aufenthaltsrecht und die Möglichkeit des Zugangs zum Arbeitsmarkt in einem Dokument geregelt werden. Von dieser Regel gibt es aber Ausnahmen: AsylwerberInnen und StudentInnen z. B benötigen zur Arbeitsaufnahme eine Beschäftigungsbewilligung.

Arbeitsmarktprüfung:
Als Arbeitsmarktprüfung wird ein Verfahren bezeichnet, in dem geprüft wird, ob eine konkrete Arbeitsstelle mit einem/einer ArbeitnehmerIn besetzt werden kann, der/die bereits unmittelbar Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich hat (ÖsterreicherIn, EWR-BürgerIn, vielfach niedergelassene/r Drittstaatsangehörige/r).
Erst wenn die Prüfung ergibt, dass dem nicht so ist, wird eine Arbeitsaufnahme (z. B. mit Beschäftigungsbewilligung möglich) oder ein Aufenthaltstitel (etwa „Rot-Weiß-Rot-Karte“) erteilt.

Aufenthaltsbewilligung für Studierende:
StudentInnen aus Drittstaaten können in Österreich eine Aufenthaltsbewilligung bekommen, wenn sie zum betreffenden Studium zugelassen sind.
Für die Verlängerung müssen sie einen Studienerfolg nachweisen.
StudentInnen im Bachelor-Studium (oder ersten Abschnitt eines Diplomstudiums) dürfen zehn Stunden pro Woche arbeiten, Master-StudentInnen bzw. Studierende im zweiten Abschnitt dürfen 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.
Sie benötigen dafür zwar eine Beschäftigungsbewilligung, diese kann aber ohne Arbeitsmarktprüfung erteilt werden.
AbsolventInnen eines Master-Studiums können unter erleichterten Bedingungen eine „Rot-Weiß-Rot-Karte“ erhalten.

Aufenthaltstitel:
Personen, die nicht EWR-BürgerInnen sind, benötigen für den Aufenthalt in Österreich einen Aufenthaltstitel.
Ein solcher Titel ist von vielen Voraussetzungen (z. B. ➤ finanzielle Mittel, teilweise ➤ Deutschkenntnisse) abhängig.
Aufenthaltstitel werden nur für einen bestimmten Zweck erteilt, z. B. qualifizierte Arbeitsmigration, Familienzusammenführung, Ausbildung. Eine Zuwanderung nach Österreich, losgelöst von einem bestimmten Zweck, ist nicht möglich.

Beschäftigungsbewilligung:
In den meisten Fällen ergibt sich die Arbeitsberechtigung unmittelbar aus dem jeweiligen Aufenthaltsrecht (siehe ➤ Arbeits- und Aufenthaltsberechtigung).
Bei einigen Aufenthaltszwecken sind aber verschiedene Dokumente für Arbeits- und Aufenthaltsberechtigung noch erlaubt: So benötigen AsylwerberInnen bzw. StudentInnen eine Beschäftigungsbewilligung. Auch kroatische StaatsbürgerInnen, auf die noch Übergangsfristen anwendbar sind, benötigen eine solche.
Eine Beschäftigungsbewilligung wird den Arbeitgebern erteilt und gilt nur für einen bestimmten Arbeitsplatz in einem bestimmten Betrieb. Meist ist einer Beschäftigungsbewilligung eine ➤ Arbeitsmarktprüfung vorgeschaltet.

Blaue Karte EU:
Die „Blaue Karte“ ist wie die „Rot-Weiß-Rot-Karte“ ein Aufenthaltstitel, der hochqualifizierten Personen zur Arbeitsaufnahme erteilt wird.
Die Grundlage ist die „Blue Card“-Richtlinie der EU. Das dafür notwendige Mindestentgelt ist sehr hoch (im Jahr 2016 deutlich über 4.000 Euro im Monat), sodass dieser Aufenthaltstitel in der Praxis kaum Bedeutung hat: Im Jahr 2015 wurde er 121 Personen erteilt.
Aktuell gibt es einen Entwurf der EU-Kommission zur Neufassung der Richtlinie: Neben der radikalen Absenkung des Mindestentgelts sollen auch parallele nationale Systeme verboten werden. Das wiederum würde bedeuten, dass das „Rot-Weiß-Rot-Karten“-Modell nicht aufrechterhalten werden könnte.

Brexit:
In einem Referendum haben die StaatsbürgerInnen des Vereinigten Königreichs für einen Austritt aus der EU gestimmt.
Das Verfahren (derzeit ist noch nicht einmal das förmliche Austrittsschreiben abgeschickt) kann mehrere Jahre dauern, dabei muss auch das zukünftige Verhältnis bezüglich der ArbeitnehmerInnen aus dem UK in der EU und vice versa geklärt werden. Es ist aber zu früh, um dazu konkrete Aussagen zu treffen.

Daueraufenthalt – EU:
Nach fünf Jahren Niederlassung können MigrantInnen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erwerben, wenn sie Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorweisen können.
Mit dem Titel „Daueraufenthalt – EU“ haben diese Personen Zugang zum kommunalen Wohnbau (Gemeindewohnung) und können im Bedarfsfall Mindestsicherung beziehen.

Deutschkenntnisse:
Das österreichische Aufenthaltsrecht kennt unterschiedliche Anforderungen an Kenntnisse der deutschen Sprache: Für bestimmte Aufenthaltstitel müssen Deutschkenntnisse auf Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen bereits bei Antragsstellung vorliegen.
Das ist weitgehend eine Schikane für den Familiennachzug, da sonst kaum jemand diese Anforderung erfüllen muss.
Zwei Jahre nach Zuwanderung müssen zwingend Deutschkenntnisse auf Niveau A2 vorliegen, sonst ist eine Verlängerung des Aufenthaltsrechts nur in besonders gelagerten Fällen möglich.
Für einen unbefristeten Aufenthaltstitel muss ein Zeugnis über das Niveau B1 vorhanden sein (➤ Integrationsvereinbarung).

Familienzusammenführung:
Wenn Drittstaatsangehörige in Österreich niedergelassen sind, können EhegattInnen und unverheiratete, minderjährige Kinder nachziehen.
Die Voraussetzungen sind aber oft schwierig zu erfüllen: So benötigt eine vierköpfige Familie etwa 2.000 Euro, damit Aufenthaltstitel erteilt bzw. verlängert werden können, meist sind Deutschkenntnisse bereits bei Erstantragstellung nötig, teilweise ist der Nachzug quotenmäßig beschränkt. 

Finanzielle Mittel:
Für die Ersterteilung, aber auch für die Verlängerung von Aufenthaltstiteln müssen Drittstaatsangehörige ausreichend finanzielle Mittel vorweisen.
Diese Unterhaltsmittel müssen in Höhe der sogenannten Ausgleichszulagenrichtsätze vorhanden sein.
Das ist in der Praxis eines der wichtigsten Probleme im Aufenthaltsrecht: Eine vierköpfige Familie benötigt, abhängig von den Wohnkosten, in der Regel etwa 2.000 Euro netto im Monat.

Freizügigkeit in der EU:
EWR-BürgerInnen (= EU plus Island, Liechtenstein und Norwegen) und SchweizerInnen genießen Personenfreizügigkeit: Sie dürfen sich drei Monate in einem anderen EWR-Staat (Schweiz) aufhalten.
Ein weiteres Aufenthaltsrecht besteht auch für EWR-BürgerInnen und deren Familienangehörige nur, wenn sie erwerbstätig sind oder Geld und Krankenversicherung vorweisen können.

Gleichbehandlungspflicht:
Sowohl in als auch außerhalb der Arbeitswelt gibt es Regeln, die eine Diskriminierung aus ethnischen Gründen verbieten.
So ist es z. B. nicht zulässig, wenn MigrantInnen allein aufgrund ihrer Herkunft einen Arbeitsplatz nicht erhalten. Eine Rechtsdurchsetzung kann aber im Einzelfall schwierig sein.

Integrationsvereinbarung:
Die Integrationsvereinbarung (IV) müssen Drittstaatsangehörige erfüllen, wenn sie sich längerfristig in Österreich aufhalten wollen. Sie müssen bestimmte Deutschkenntnisse nachweisen.
Die IV setzt sich aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen zusammen. Bei bestimmten Aufenthaltstiteln muss das Modul 1 innerhalb von zwei Jahren erfüllt werden.
Ziel ist eine vertiefte elementare Sprachverwendung (Sprachkenntnisse auf A2-Niveau).
Die Erfüllung von Modul 2 ist Voraussetzung für den Erhalt eines Daueraufenthaltsrechts sowie der Staatsbürgerschaft. Es dient dem Erwerb von Kenntnissen zur selbstständigen Sprachverwendung (B1).

Mangelberuf:
Der/die BundesministerIn für Arbeit und Soziales legt in Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium jährlich eine Liste mit Mangelberufen per Verordnung fest.
Welche Berufe in die Liste aufgenommen werden, hängt von der Entwicklung des Arbeitsmarktes ab.
Im Jahr 2016 waren darin enthalten: FräserInnen DreherInnen, Maschinenbau- und StarkstromtechnikerInnen mit höherer Ausbildung (Ing.) oder Diplom, diplomierte KrankenpflegerInnen mit abgeschlossener Nostrifikation.

Mindestentgelt:
Die „Rot-Weiß-Rot-Karte“ sieht für die verschiedenen Kategorien ein bestimmtes Mindestentgelt vor.
Für 2016 gilt: Schlüsselkräfte über 30 müssen 2.916 Euro brutto pro Monat zuzüglich Sonderzahlungen verdienen, sind sie unter 30, sind es 2.430 Euro brutto pro Monat zuzüglich Sonderzahlungen.
Fachkräfte in Mangelberufen müssen entsprechend Kollektivvertrag bezahlt werden. Ist im jeweiligen Betrieb eine Überzahlung üblich, so muss sie auch diesen ArbeitnehmerInnen gewährt werden.
Bei Hochqualifizierten muss das Gehalt „angemessen“ sein. Bei AbsolventInnen von österreichischen Universitäten beträgt das Mindestentgelt 2.187 Euro.

Mindestsicherung:
Drittstaatsangehörige mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ müssen Mindestsicherung erhalten können.
Gleiches gilt für anerkannte Flüchtlinge: Es ist schlicht rechtswidrig, wenn diese Personengruppe geringere Leistungen erhalten soll.
Bei subsidiär Schutzberechtigten darf die Sozialhilfe auf „Kernleistungen“ eingeschränkt werden, im Einzelnen ist leider rechtlich nicht geklärt, welche Leistungen diese Gruppe nun wirklich mindestens erhalten muss.

Notverordnung:
Seit Juni 2016 gibt es im Asylgesetz eine Bestimmung, die es der Regierung ermöglicht, bei einer „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“ eine Verordnung zu verabschieden, die die Behandlung von Asylanträgen drastisch einschränkt.
Eine solche Verordnung wäre ein offener Bruch von Europarecht. Regierung und Gesetzgeber berufen sich auf eine Klausel im EU-Vertrag [Art. 72 AEUV], die ein solches Vorgehen angeblich rechtfertigen kann.
Hier sind aber Zweifel angebracht, vermutlich wird erst der EuGH die EU-Rechtskonformität prüfen. Abgesehen davon ist nicht zu verstehen, wo in Österreich ein solcher gravierender Notstand herrschen sollte. 

Punktesystem:
Um die „Rot-Weiß-Rot-Karte“ zu bekommen, muss eine gewisse Punkteanzahl erreicht werden. Punkte erhält man für erworbene Qualifikationen, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse sowie Alter.

Rot-Weiß-Rot-Karte:
Eine „Rot-Weiß-Rot-Karte“ ist ein Aufenthaltstitel, der zur qualifizierten Arbeitsmigration erteilt wird. Es gibt drei Säulen dieser Regelung: besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte in ➤ Mangelberufen und sonstige ➤ Schlüsselarbeitskräfte.
Dazu kommt ein erleichterter Zugang für AbsolventInnen österreichischer Universitäten.
Im Jahr 2015 wurden insgesamt 1.181 „Rot-Weiß-Rot-Karten“ erteilt. Zum Vergleich die Zuwanderung gesamt nach Österreich im Jahr 2015: 214.410.

Schlüsselarbeitskraft:
Findet ein Unternehmen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt keine entsprechend qualifizierte Arbeitskraft, können Drittstaatsangehörige für diese Jobs eine „Rot-Weiß-Rot-Karte“ beantragen.

(Touristen-)Visum:
Ein solches Visum kann für einen kurzfristigen Besuch (höchstens drei Monate) im Schengenraum erteilt werden.
Eine Arbeitsmöglichkeit mit einem solchen Visum besteht in der Regel nicht, eine Ausnahme davon ist insbesondere Saisonarbeit.
Es gibt noch andere Visa (z. B. „Visum D“), die für bis zu sechs Monate gültig sein können, aber räumlich nur für Österreich gelten.  

Übergangsbestimmungen mit Kroatien:
Kroatien ist am 1.7.2013 der EU beigetreten. Für bis zu sieben Jahre (also bis längstens 2020) nach dem Beitritt gibt es für die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit noch Übergangfristen, diese Personen benötigen daher zur Arbeitsaufnahme eine Beschäftigungsbewilligung.
Nach einem Jahr Arbeit erlangen sie „Freizügigkeit“ auf dem Arbeitsmarkt und dürfen ohne weitere Bewilligung arbeiten.

Schreiben Sie Ihre Meinung an den Autor johannes.peyrl@akwien.at oder die Redaktion aw@oegb.at

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